Satzung

                                        

BILLARDKREIS OBERHAUSEN e.V.


                                                               SATZUNG

Inhalt
§  1  Name, Sitz, Zweck und Aufgaben
§  2  Mitgliedschaft und Erwerb der Mitgliedschaf
§  3  Ehrenmitgliedschaft
§  4  Beendigung der Mitgliedschaft
§  5  Organe
§  6  Der Kreisvorstand
§  7  Der Rechtsausschuss
§  8  Mitgliederversammlung
§  9  Beschlussfähigkeit/Abstimmung
§ 10 Ausserordentliche Mitgliederversammlung
§ 11 Mitgliedsbeiträge
§ 12 Auflösung des BKO
§ 13 Geschäftsjahr
§ 14 Gerichtsstand

 

 

 

Satzung

§ 1 – Name, Sitz, Zweck und Aufgaben

  1. Der Billardkreis Oberhausen e.V. (kurz BKO) ist eine Vereinigung von Amateur-Billardvereinen. Er setzt sich zur Aufgabe, den Billardsport zu pflegen und Veranstaltungen auf Kreisebene durchzuführen. Er will ferner durch Jugendarbeit den Nachwuchs der Vereine im Kreis heranbilden.
     
  2. Der Sitz des BKO ist Oberhausen. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oberhausen eingetragen.
     
  3. Der BKO fungiert als Dachorganisation der einzelnen ihm angeschlossenen Billardvereine. Er bezweckt ausschließlich und unmittelbar die Förderung und Pflege des Billardsports.
     
  4. Der Verein erstrebt keinerlei Gewinn. Wirtschaftliche Zwecke sind mit der Tätigkeit des Vereins nicht verbunden. Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile erhalten.
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§ 2 – Mitgliedschaft und Erwerb der Mitgliedschaft

    Mitglieder des BKO sind ausschließlich die Billard-Vereine, die für ihre Einzelmitglieder die Mitgliedschaft vermitteln, und die unter § 3 genannten Personen. Die Aufnahme erfolgt durch Vorstandsbeschluss bei 2/3 Mehrheit.

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§ 3 – Ehrenmitgliedschaft

  1. Persönlichkeiten, die sich um den Billardsport verdient gemacht haben, können vom Kreisvorstand zu Ehrenvorsitzende bzw. Ehrenvorstandsmitglieder oder Ehrenmitgliedern ernannt werden.
     
  2. Die Ehrenvorstände gehören dem Vorstand mit Stimmrecht an.
     
  3. Die Ehrenmitglieder sind zu den Mitgliedsversammlungen einzuladen und haben dort beratende Stimme.
     

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§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft kann durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Kreisvorstand zugestellt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den BKO.
     
  2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Rechtausschusses ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt (Verstoß gegen die Satzung und Beschlüsse des Kreises, Zahlungseinstellung der Beiträge, unehrenhaftes Verhalten)
     
  3. Mit dem Beschluss über den Ausschluss gilt die Mitgliedschaft als beendet. Das ausgeschlossene Mitglied hat bis zu diesem Zeitpunkt voll und ganz seine Verpflichtungen dem BKO gegenüber zu erfüllen.
     

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§ 5 – Organe

    Organe des BKO sind:

      1. Der Vorstand

      2. Der Rechtausschuss

      3. Die Kreisversammlung
       

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§ 6 – Der Kreisvorstand

    Der erweiterte Vorstand setzt sich aus 7 Mitgliedern zusammen:

    1. dem Kreisvorsitzenden
    2. dem Stellvertreter des Kreisvorsitzenden
    3. dem Kreisschatzmeister
    4. dem Kreisgeschäftsführer
    5. dem Kreissportwart für Mannschaftsmeisterschaften
    6. dem Kreissportwart für Einzelmeisterschaften
    7. dem Kreisjugendsportwart

    Gesetzliche Vertreter des BKO sind der Kreisvorsitzende und sein Stellvertreter. Sie sind gesamtverhandlungsberechtigt (S 26 BGB)

    Die Vorstandsmitglieder werden durch die Kreisversammlung jeweils für die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sie führen die Geschäfte nach Ablauf der Frist weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Abschluss der Amtszeit noch nicht stattgefunden hat.

    Der Vorstand gibt sich die Geschäftsordnung selbst.

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§ 7 – Der Rechtsausschuss

  1. Der Rechtsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des BKO und vier Vereinsvertretern, die aus ihrer Mitte den Ausschussvorsitzenden wählen.
     
  2. Die Mitglieder des Rechtausschusses werden in der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.
     
  3. Bei Unstimmigkeiten zwischen den Mitgliedern und/oder dem Kreis- vorstand kann der Rechtsauschuss angerufen werden. Der Antrag auf  Einberufung ist an den Vorsitzenden des BKO zu richten.                               
     

         Antragsberechtigt sind:

    1. der Kreisvorstand
    2. jedes Kreisvorstandsmitglied
    3. die Vereinvorstände
    4. jedes Vereinsmitglied

 

  1. Der Rechtsausschuss kann eine Verwarnung aussprechen, eine Sperre auf bestimmte Zeit verhängen oder auf Ausschluss erkennen.
     
  2. Hat der Rechtsausschuss auf Ausschluss erkannt, so steht dem Betroffenen das Recht der Berufung nach dem Instanzenweg der Satzung des Deutschen Billardbundes e.V., Sitz Köln, zu. Die Berufung ist mit Begründung binnen einer Frist von einem Monat seit Zustellung an die weitere Instanz einzulegen (Landesverband, Bundesverband).

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§ 8 – Mitgliederversammlung

    Im Jahr soll mindestens einmal eine ordentliche Kreisversammlung stattfinden und zwar im ersten Quartal des Kalenderjahres. Sie wird durch den Vorstand drei Wochen vorher durch einfachen Brief einberufen.

         Sie hat folgende Aufgaben:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichts und des Kassenberichts über das zurückliegende Geschäftsjahr.
     
  2. Entlastung des Vorstandes.
     
  3. Wahl eines neuen Vorstandes, falls der Vorstand vier Jahre im Amt ist.
     
  4. Festsetzung der Beiträge.
     
  5. Wahl des Rechtsausschusses, falls der Rechtsausschuss vier Jahre im Amt ist.
     
  6. Satzungsänderungen.

 

    Die Beschlüsse bedürfen der Unterzeichnung des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder.
     

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§ 9 – Beschlussfähigkeit

  1. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
     
  2. Beschlüsse werden, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmzahl gefasst. Bei Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der Stimmzahl erforderlich. Das Stimmrecht wird in maximal 6 Gruppen aufgeteilt:

 

Die Gruppeneinteilung erfolgt nach der Mitgliederzahl der einzelnen Vereine, sie wird von der Versammlung vorgenommen.

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§ 10 – Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
     
  2. Eine außerordentliche  Mitgliederversammlung muss vom Kreisvorstand einberufen werden, wenn mindestens 35% der Vereinsvorsitzenden, die dem BKO angehören, dieses schriftlich beim Kreisvorstand beantragen.

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§ 11 – Mitgliederbeiträge

    Die Beiträge der einzelnen Vereine an den BKO werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt.

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§ 12 – Auflösung des BKO

  1. Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn mindestens 50% der einzelnen Vereinsvertreter, die im BKO zusammengeschlossen sind, diesen Antrag schriftlich beim Kreisvorstand einen Monat vor der Mitgliederversammlung eingebracht haben und den Antrag ¾ der anwesenden Mitglieder zustimmen.
     
  2. Ein Beschluss zur Auflösung kann nur dann gefasst werden, wenn bei der Mitgliederversammlung mindestens 2/3 der gesamten Vereinsvertreter anwesend sind.
     
  3. Sofern die Versammlung nicht beschlussfähig ist, ist eine zweite Versammlung innerhalb einer Frist von vier Wochen mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden und, entgegen Abschnitt 1, mit einfacher Mehrheit beschließen kann.
     
  4. Nach Auflösung des Vereins oder Fortfall des bisherigen Zwecks fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Beendigung der Liquidation an die Stadt Oberhausen als Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

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§ 13 – Geschäftsjahr

    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

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§ 14 – Gerichtsstand

    Für Streitigkeiten zwischen dem BKO und seinen Mitgliedern sind die Gerichte zuständig, in deren Bereich der BKO seinen Sitz hat.

 

 

4200 Oberhausen, den 1.10.1988

 

1.Vorsitzender ............................................ (Helmut Schmischke)

2.Vorsitzender ............................................ (Heinrich Lüger)

 

Billard-Kreisverband 4200 Oberhausen e.V., eingetragen am 3.Mai 1979 Billardkreis Oberhausen e.V., Namens- und Satzungsänderung durch Versammlungsbeschluss vom 1.Oktober 1988